STEUERBERATERVERTRAG
Zwischen
Herrn/Frau/Firma [•]
Wohnhaft in
Straße/Hausnummer [•]
Postleitzahl/Ort [•]
- nachfolgend Mandant genannt -
und
dem Steuerberater
Dieter Roth
in
Schubertstr. 25
63768 Hösbach
- nachfolgend Steuerberater/Berater genannt -
wird der nachfolgende Steuerberatervertrag geschlossen:
§ 1 Auftragsumfang
1. Der Steuerberater wird mit der Durchführung folgender Tätigkeit gemäß § 33 StBerG in Steuersachen beauftragt: [•]
2. Der Steuerberater wird mit der Durchführung vereinbarer Tätigkeiten als Wirtschaftsprüfer beauftragt: [•]
§ 2 Pflichten und Rechte des Beraters
1. Der Berater wird den ihm oben erteilten Auftrag nach den Grundsätzen pflichtgemäßer Berufsausübung ausführen. Allein der erteilte Auftrag ist maßgebend für den Umgang der vom Berater zu erbringenden Leistungen. Er ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Mandanten, die ihm bei oder anlässlich der Erledigung seines Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stilschweigen zu bewahren, es sei denn, dass ihn der Mandant schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Diese Verschwiegenheitspflicht des Beraters besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters oder seiner Mitarbeiter erforderlich ist. Der Berater ist beispielsweise insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung im Versicherungsfall zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Er darf in diesem Zusammenhang auch Unterlagen übergeben. Im Übrigen darf er Dritten Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit nur mit Einwilligung des Mandanten aushändigen.
3. Die Verpflichtung des Beraters, von seinen gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechten Gebrauch zu machen, bleibt unberührt.
4. Die Tätigkeiten werden aufgrund der vom Mandanten vorgelegten Unterlagen und Auskünfte ausgeübt. Der Berater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen; auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten wird er hinweisen. Eine Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart ist.
5. Der Berater ist berechtigt, sich bei der Besorgung der ihm anvertrauten Arbeiten fachkundiger Dritter sowie datenverarbeitenden Unternehmen zu bedienen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Berater dafür zu sorgen, dass diese ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Insbesondere ist der Berater berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten im Sinne des § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen. Personen bezogene Daten des Mandanten werden gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, genutzt und gespeichert.
6. Ist wegen der Abwesenheit des Mandanten eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Berater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
7. Für den Fall, dass sich der Berater zur Sicherung und Fortentwicklung der Qualität seiner Praxis einem Zertifizierungsverfahren (z.B. nach ISO 9000:2000) unterziehen will, erteilt der Mandant schon heute seine Zustimmung, dass Dritte über die von ihm vorhandenen Daten Kenntnis erhalten, soweit dies erforderlich ist. Das Gleiche gilt auch für die Praxisveräußerung bezüglich des Praxiserwerbes, für die Beschäftigung freier Mitarbeiter, soweit diese gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sowie für die Gründung einer Sozietät oder einer Kapitalgesellschaft seitens des Beraters.
§ 3 Pflichten und Rechte des Mandanten
1. Der Mandant hat dem Berater sämtliche zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, so dass dem Berater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Er hat notwendige Erklärungen (z.B. Vollständigkeitserklärungen) rechtzeitig abzugeben. Der Mandant ist verpflichtet, die vom Berater übermittelten Mandantenschreiben zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
2. Setzt der Berater beim Mandanten in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Mandant verpflichtet, den Hinweisen des Beraters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen.
3. Er ist verpflichtet und berechtigt, die Programme in dem vom Berater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen unter Berücksichtigung des Copyrights anderer. Der Mandant darf die Programme nicht verbreiten. Der Berater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Mandant hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Berater entgegensteht. Bei Beendigung des Vertrages sind die eingesetzten Programme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen an den Berater unverzüglich herauszugeben bzw. gespeicherte Programme unwiederbringlich zu löschen. Bei Kündigung des Vertrages durch den Berater kann der Mandant jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum insoweit weiterbenutzen, als dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist. Unterlagen des Mandanten sind nach Beendigung des Mandatsverhältnisses beim Berater abzuholen.
4. Kommt der Mandant mit der Annahme der vom Berater angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt er die ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Berater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Berater den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
5. Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Beraters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben. Das gilt nicht, wenn und soweit derartige Arbeitsergebnisse üblicherweise an Dritte weitergegeben werden. Bei der Weitergabe der Arbeitsergebnisse an einen Dritten ist der Dritte auf die vereinbarten Haftungsbegrenzungen durch den Mandanten schriftlich hinzuweisen.
§ 4 Dauer und Kündigung des Vertrages
1. Die Beendigung des Vertrages erfolgt durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod bzw. durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Mandanten oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
2. Der Vertrag wird ab [•] auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsmöglichkeiten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist.
/ Der Vertrag wird geschlossen für die Zeit vom [•] bis zum [•]
3. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
4. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so erhält der Berater einen dem Umfang seiner bis zur Beendigung des Auftrages geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung.
§ 5 Honorar
1. Für Vorbehaltsaufgaben (§ 33 StBerG) richtet sich das Honorar nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften in der im Zeitpunkt der jeweiligen Tätigkeit des Beraters geltenden Fassung / einer gesonderten Honorarvereinbarung.
2. Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften keine Regelung erfahren, gilt eine gesonderte Honorarvereinbarung andernfalls die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB.
3. Der Berater kann von seinem Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht.
4. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
5. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem Vergütungsanspruch des Beraters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
6. Der Berater kann dem Mandanten die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist, sofern nicht besondere Umstände das Zurückhalten als treuwidrig erscheinen lassen, z. B. bei geringfügigen Honorarforderungen. Der Mandant verzichtet bei bezahlten Leistungen auf sämtliche Rechtsmittel, die über einer Rechnungsberichtigung hinausgehen. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt
§ 6 Haftung
1. Der Steuerberater haftet für eigenes, sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
2. Der Anspruch des Auftraggebers gegenüber dem Steuerberater auf Ersatz eines nach Absatz 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf eine Million Euro begrenzt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Absatz 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen und dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss auszuhändigen ist.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
§ 8 Schlussbestimmung
1. Für den Auftrag des Mandanten, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.
3. Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.
4. Als Gerichtsstand wird der Dienstsitz des Steuerberaters /des Mandanten vereinbart.
Ort, Datum
Unterschrift Steuerberater
Unterschrift Mandant
Vollmacht für den Steuerberater
Vollmachtgeber
Name, Vorname
Anschrift
Herr
Steuerberater
Dieter Roth
Schubertstr. 25
63768 Hösbach
wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Steuerangelegenheiten gegenüber Finanzbehörden, anderen Ämtern und sonstigen Stellen sowie in Angelegenheiten i.S Überbrückungshilfe gegenüber den zuständigen Behörden zu vertreten. Herr Roth ist insbesondere zur Einlegung und Rücknahme von außergerichtlichen Rechtsbehelfen und zum Verzicht auf außergerichtliche Rechtsbehelfe befugt.
Herr Roth ist ermächtigt, Einsicht in mein Steuerkonto mit Steuernummer
zu nehmen. Sofern erforderlich, ist Herr Roth dazu befugt, Untervollmacht für die Einsicht in das Steuerkonto zu erteilen.
Diese Vollmacht endet nicht mit der Beendigung des diese Vollmacht begründenden steuerlichen Beratungsauftrags, sondern bedarf eines schriftlichen Widerrufs.
Ort, Datum
___________________ ________________________________________
(Unterschrift Vollmachtgeber) (Unterschrift Ehepartner, wenn ein gemeinsames Steuerkonto besteht)